Satzung

Satzung

Der Turnerschaft Harburg von 1865 e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Turnerschaft Harburg von 1865 e.V., Kurzfassung TSH.
1.2 Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege jeglichen Sports.
2.2 Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterentwicklung aller im Verein betriebenen Sportarten auf den Gebieten des Freizeit- und Breitensports, des Wettkampf- und Leistungssports und insgesamt des Sports mit gesundheitlicher und integrativer Wirkung.
2.3 Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz sowie die Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.

3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
3.6 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen. Über die Zahlung einer entsprechenden Aufwandsentschädigung an Mitglieder anderer Vereinsorgane oder Inhaber von Funktionen entscheidet der Vorstand.

4. Mitgliederschaft
Der Verein hat aktive, passive, fördernde und korporative Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
4.1 Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die in den Abteilungen des Vereins Sport treiben und sonst ihren Freizeitinteressen nachgehen
4.2 Passive Mitglieder sind natürliche Personen, die auf die Teilnahme am Sportbetrieb verzichten.
4.3 Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die ohne einer Abteilung anzugehören, die gemeinnützige Arbeit des Vereins unterstützen.
4.4 Korporative Mitglieder sind gemeinnützige eingetragene Sportvereine, die ihren Zweck innerhalb der Turnerschaft verwirklichen wollen.
4.5 Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
5.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
6.1 mit dem Tod des Mitglieds oder mit der Auflösung der juristischen Person.
6.2 durch schriftliche Kündigung zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende des halben Jahres.
6.3 durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied
– trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
– sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.

Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einwurf/Einschreiben zuzustellen.
Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Ältestenrat.

7. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
7.1 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden vom Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus monatlich durch Lastschriftverfahren eingezogen.
Der Jahres-Zusatzbeitrag Tennis wird am 1.3. eines Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen.
7.2 Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen und nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins erhoben werden.
Umlagen dürfen nur einmal im Kalenderjahr und grundsätzlich nur bis zur Hälfte des Jahresgrundbeitrags erhoben werden.

8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
8.1 die Mitgliederversammlung
8.2 der Vorstand
8.3 der Beirat
8.4 die Jugendversammlung
8.5 der Ältestenrat

9. Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch schriftliche oder in Textform gehaltene Einladung an die letztbekannte (Email-)Anschrift der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung / den Vereinsnachrichten einzuberufen.
9.2 Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres stattfinden.
9.3 Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
9.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Bericht des Vorstandes und des Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Ehrungen
– Wahlen
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
9.5 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Mitglied im Verein sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
9.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder.
9.7 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
9.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Vertretungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden. Gegebenenfalls kann eine dritte Person mit der Versammlungsleitung beauftragt werden.
9.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9.10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung.

10. Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
1. der Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
4. der Jugendwart
5. der Schriftwart
6. der Beisitzer (Presse)
7. der Beisitzer
8. der Beisitzer
9. der Beisitzer
10. der Beisitzer
11. der Beisitzer

Darüber hinaus hat der/die hauptamtliche Geschäftsführer(in) Sitz – aber keine Stimmberechtigung – im Vorstand. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
10.1 Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Gesetzes. Sie bestellen den/die hauptamtliche(n) Geschäftsführer(in).
Je zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Alle bezahlten Kräfte unterstehen dem Vorstand.
10.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt, und zwar die zu 1., 3., 5., 7. und 9. in dem Jahr mit gerader Jahreszahl und die zu 2., 4., 6., 8., 10. und 11 in dem Jahr mit ungerader Jahreszahl.
10.3 Der Jugendwart wird vom Jugendausschuss vorgeschlagen.
10.4 Der/die hauptamtliche Geschäftsführer(in) wird vom geschäftsführenden Vorstand bestellt.
10.5 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

11. Beirat
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in grundsätzlichen ressortübergreifenden Angelegenheiten. Er ist für den sportlichen Betrieb verantwortlich.
Dem Beirat gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter bzw. ihre Vertreter
c) der/die Geschäftsführer(in)
Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben. Soweit solche nicht im Einklang mit der Vereinssatzung stehen, sind sie im Ganzen nichtig. Bestehende und neue Abteilungsordnungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand. Abteilungen ohne eigene Ordnung verfahren in Abteilungsangelegenheiten entsprechend der Vereinssatzung.

12. Jugendversammlung
D12.1 Die Jugendversammlung ist das Organ der Vereinsjugend.
Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen.
12.2 Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
– Wahl eines Jugendwartes als Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand und in anderen Gremien des Sports
– Beschluss einer Jugendordnung
– Wahl eines Jugendausschusses
– Entscheidungen über die Verwendung des Jugendetats.

13. Ältestenrat
13.1 Der Ältestenrat besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, die dem Verein mindestens 25 Jahre angehören müssen. Sie werden von der Hauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, dürfen jedoch kein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates sein. Der Ältestenrat hat bei Streitigkeiten die oberste Entscheidung zu treffen und kann von jedem Mitglied angerufen werden.

14. Haftung
14.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
14.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
14.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
14.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

15. Kassenprüfer
15.1 Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
15.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung des Jugendetats zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.

16. Datenschutz
16.1 Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.

17. Wegfall des Vereinszwecks, Auflösung, Zusammenschluss
17.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
17.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
17.3 Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erfolgen.
17.4 Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstige Körperschaft (z.B. neu gegründeter Sportverein) zwecks Verwendung für die Förderung des Sports oder an den Hamburger Sportbund. Über die Verwendung des Vermögens wird im Auflösungsbeschluss entschieden, wofür es aber die genannten satzungsmäßigen Vorgaben gibt.